Von klei­ne­ren Ge­halts­er­hö­hun­gen bleibt häu­fig – je nach Steu­er­satz – herz­lich we­nig üb­rig. Ein Bei­spiel gefällig?

Auf ein Ge­halt wer­den fol­gen­de Ab­ga­ben ge­zahlt: Zu­nächst zahlt der Ar­beit­ge­ber zu­sätz­lich zum aus­ge­zahl­ten Ge­halt 19,525% an die So­zi­al­ver­si­che­rung. Der Ar­beit­neh­mer muss vom Brut­to­ge­halt 20,425% Ar­beit­neh­mer­n­an­teil an die So­zi­al­ver­si­che­rung ab­füh­ren, hin­zu kom­men – je nach Steu­er­satz – bis zu 30% Steuern.
Mit schö­nen run­den Zah­len ge­rech­net er­ge­ben sich fol­gen­de Wer­te: bei ei­ner Ge­halts­er­hö­hung von 100 Euro zahlt der Ar­beit­ge­ber 120 Euro, nach al­len Ab­zü­gen er­hält der Ar­beit­neh­mer je­doch nur 50 Euro.

So stellt sich nun die Fra­ge: wie kön­nen Ar­beit­ge­ber da­für sor­gen, dass ihre An­ge­stell­ten je­den Mo­nat mehr Geld zur Ver­fü­gung ha­ben – ohne selbst ei­nen deut­li­chen Mehr­auf­wand an Kos­ten in Kauf neh­men zu müssen?
Die Ant­wort lau­tet: Ge­halts­extras. Das sind steu­er­freie Zu­ga­ben zum Ge­halt – sie dür­fen also nicht zu ei­ner Ver­rin­ge­rung des Ge­hal­tes füh­ren, son­dern müs­sen tat­säch­lich als Bo­nus da­zu­ge­ge­ben werden.
Steu­er­freie Ge­halts­extras gel­ten auch für Mi­ni­jobs, ohne dass die Ober­gren­ze von 450 Euro in Ge­fahr ist!

1. Sach­be­zü­ge
Der Ar­beit­neh­mer darf mo­nat­lich Sach­leis­tun­gen im Wert von ma­xi­mal 44 Euro be­zie­hen. Mög­lich sind hier alle Ar­ten von Gut­schei­nen, so­lan­ge Sie nicht bar aus­ge­zahlt wer­den. Ob fürs Tan­ken, fürs Fit­ness­stu­dio oder die Mo­nats­fahr­kar­te ist ir­rele­vant. Auch die Wei­ter­ga­be der 44 Euro auf ei­ner Pre­Paid Kre­dit­kar­te – ohne Op­ti­on auf Bar­geld­aus­zahl­gung – zur frei­en Ver­wen­dung der Ar­beit­neh­mer ist möglich.

ACHTUNG! Zu­schüs­se zum Job­ti­cket, die an die Ar­beit­neh­mer aus­ge­zahlt wer­den, gel­ten nicht als Sach­be­zug und müs­sen pau­schal mit 15% be­steu­ert wer­den! Eine Über­las­sung der Fahr­schei­ne hin­ge­gen gilt als Sachleistung.

2. Über­nah­me von Kinderbetreuungskosten
Die Be­treu­ungs­kos­ten von Kin­dern der Ar­beit­neh­mer kön­nen ent­we­der teil­wei­se oder in vol­ler Höhe über­nom­men wer­den, ohne dass dar­auf Steu­ern an­fal­len. Hier­für gibt es kei­ne Obergrenze.

3. Er­ho­lungs­bei­hil­fe
Wäh­rend auf Ur­laubs­geld vom Ar­beit­neh­mer bis zu 50% Steu­ern ge­zahlt wer­den müs­sen kann der Ar­beit­ge­ber eine Er­ho­lungs­bei­hil­fe zah­len. Hier zahlt der Ar­beit­ge­ber 25% pau­scha­le Lohn­steu­er plus So­li­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er. Der Ar­beit­neh­mer hin­ge­gen zahlt bis zu ei­ner Ober­gren­ze kei­ne Steu­ern. Die­se Ober­gren­ze va­ri­iert je nach Familiengröße:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 106 Euro für den Ehe­gat­ten des Arbeitnehmers
  • 52 Euro für je­des Kind des Arbeitnehmers

4. Bei­hil­fe
Tre­ten bei Ar­beit­neh­mern be­las­ten­de Er­eig­nis­se auf (To­des­fall in der Fa­mi­lie, Krank­heit, Ver­mö­gens­ver­lust durch Was­ser, Feu­er oder Dieb­stahl etc.) kön­nen bis zu 600 Euro pro Jahr steu­er­frei als Bei­hil­fe ge­zahlt werden.

5. Leis­tun­gen zur Gesundheitsförderung
Zu­schüs­se zur Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Ge­sund­heits­zu­stan­des der Ar­beit­neh­mer sind bis 500 Euro pro Jahr mög­lich. Hier­zu zäh­len al­ler­dings im Nor­mal­fall kei­ne Kos­ten für Sport­ver­ei­ne oder Fitnessstudios!

6. Über­las­sung von Com­pu­ter und Han­dy / Smartphone
Com­pu­ter und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te dür­fen dem Ar­beit­neh­mer auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wer­den, ohne dass da­bei wei­te­re Ab­ga­ben fäl­lig werden.

7. Fir­men­fahr­rad
Ein dem Ar­beit­neh­mer auch zu pri­va­ter Nut­zung be­reit­ge­stell­tes Fir­men­fahr­rad ist steu­er­frei. Al­ler­dings muss hier ein geld­wer­ter Vor­teil von 1% des Neu­prei­ses ge­zahlt wer­den (bei ei­nem Neu­preis von 1000 Euro also 10 Euro pro Monat).

Fa­zit: Für klei­ne­re Ge­halts­er­hö­hun­gen gibt es eine gan­ze Rei­he sinn­vol­ler Al­ter­na­ti­ven, die so­wohl für Ar­beit­ge­ber als auch für Ar­beit­neh­mer ge­winn­brin­gend sind. Al­ler­dings wer­den die­se dem Ar­beit­neh­mer we­der für die Ren­te noch für ein mög­li­cher­wei­se zu­künf­ti­ges Ar­beits­lo­sen­geld oder El­tern­geld an­ge­rech­net. Es gilt da­her, im­mer ge­nau zwi­schen Ge­halts­er­hö­hung und Zu­satz­leis­tun­gen abzuwägen.

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