Von kleineren Gehaltserhöhungen bleibt häufig – je nach Steuersatz – herzlich wenig übrig. Ein Beispiel gefällig?
Auf ein Gehalt werden folgende Abgaben gezahlt: Zunächst zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Gehalt 19,525% an die Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer muss vom Bruttogehalt 20,425% Arbeitnehmernanteil an die Sozialversicherung abführen, hinzu kommen – je nach Steuersatz – bis zu 30% Steuern.
Mit schönen runden Zahlen gerechnet ergeben sich folgende Werte: bei einer Gehaltserhöhung von 100 Euro zahlt der Arbeitgeber 120 Euro, nach allen Abzügen erhält der Arbeitnehmer jedoch nur 50 Euro.
So stellt sich nun die Frage: wie können Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Angestellten jeden Monat mehr Geld zur Verfügung haben – ohne selbst einen deutlichen Mehraufwand an Kosten in Kauf nehmen zu müssen?
Die Antwort lautet: Gehaltsextras. Das sind steuerfreie Zugaben zum Gehalt – sie dürfen also nicht zu einer Verringerung des Gehaltes führen, sondern müssen tatsächlich als Bonus dazugegeben werden.
Steuerfreie Gehaltsextras gelten auch für Minijobs, ohne dass die Obergrenze von 450 Euro in Gefahr ist!
1. Sachbezüge
Der Arbeitnehmer darf monatlich Sachleistungen im Wert von maximal 44 Euro beziehen. Möglich sind hier alle Arten von Gutscheinen, solange Sie nicht bar ausgezahlt werden. Ob fürs Tanken, fürs Fitnessstudio oder die Monatsfahrkarte ist irrelevant. Auch die Weitergabe der 44 Euro auf einer PrePaid Kreditkarte – ohne Option auf Bargeldauszahlgung – zur freien Verwendung der Arbeitnehmer ist möglich.
ACHTUNG! Zuschüsse zum Jobticket, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, gelten nicht als Sachbezug und müssen pauschal mit 15% besteuert werden! Eine Überlassung der Fahrscheine hingegen gilt als Sachleistung.
2. Übernahme von Kinderbetreuungskosten
Die Betreuungskosten von Kindern der Arbeitnehmer können entweder teilweise oder in voller Höhe übernommen werden, ohne dass darauf Steuern anfallen. Hierfür gibt es keine Obergrenze.
3. Erholungsbeihilfe
Während auf Urlaubsgeld vom Arbeitnehmer bis zu 50% Steuern gezahlt werden müssen kann der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zahlen. Hier zahlt der Arbeitgeber 25% pauschale Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer hingegen zahlt bis zu einer Obergrenze keine Steuern. Diese Obergrenze variiert je nach Familiengröße:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer
- 106 Euro für den Ehegatten des Arbeitnehmers
- 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers
4. Beihilfe
Treten bei Arbeitnehmern belastende Ereignisse auf (Todesfall in der Familie, Krankheit, Vermögensverlust durch Wasser, Feuer oder Diebstahl etc.) können bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei als Beihilfe gezahlt werden.
5. Leistungen zur Gesundheitsförderung
Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer sind bis 500 Euro pro Jahr möglich. Hierzu zählen allerdings im Normalfall keine Kosten für Sportvereine oder Fitnessstudios!
6. Überlassung von Computer und Handy / Smartphone
Computer und Telekommunikationsgeräte dürfen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ohne dass dabei weitere Abgaben fällig werden.
7. Firmenfahrrad
Ein dem Arbeitnehmer auch zu privater Nutzung bereitgestelltes Firmenfahrrad ist steuerfrei. Allerdings muss hier ein geldwerter Vorteil von 1% des Neupreises gezahlt werden (bei einem Neupreis von 1000 Euro also 10 Euro pro Monat).
Fazit: Für kleinere Gehaltserhöhungen gibt es eine ganze Reihe sinnvoller Alternativen, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gewinnbringend sind. Allerdings werden diese dem Arbeitnehmer weder für die Rente noch für ein möglicherweise zukünftiges Arbeitslosengeld oder Elterngeld angerechnet. Es gilt daher, immer genau zwischen Gehaltserhöhung und Zusatzleistungen abzuwägen.